Schlussrechnungsprüfung

Schlussrechnungsprüfung im vorläufigen und im eröffneten Verfahren

Eine qualifizierte Schlussrechnungsprüfung unterstützt Sie in vielerlei Hinsicht. Aufgrund der erheblichen Anzahl mittlerer bis großer Insolvenz- bzw. Konkursverfahren bei gleichbleibender personeller Ausstattung der Gerichte besteht im Bereich der Schlussrechnungsprüfung im vorläufigen sowie im eröffneten Verfahren ein zunehmender Bedarf an externen Prüfern. Durch unsere fundierte betriebswirtschaftliche Ausbildung und unsere hieb- und stichfeste Qualifikation als Wirtschaftsprüfer sowie Steuerberater sind wir bestens geeignet, die Rechnungsprüfung zum Abschluss des Insolvenz- bzw. Konkursverfahrens als externe Sachverständige zu übernehmen.

Seit 2006 werden wir als externe Prüfer von Insolvenzgerichten bestellt. Mehr als 22 Insolvenzgerichte in Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen sowie in Bayern beauftragen uns mit der Schlussrechnungsprüfung im vorläufigen und eröffneten Verfahren sowie der Prüfung von Insolvenzplänen (Stand Juni 2021). Weiterhin werden wir auch regelmäßig von den Gläubigerausschüssen bei großen Insolvenzverfahren mit der Durchführung der notwendigen Kassenprüfungen bestellt.

Durch mittlerweile rund 700 Bestellungen (Stand Juni 2021) verfügen wir über weitreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Prüfung von Schlussrechnungen im vorläufigen und eröffneten Verfahren sowie der Prüfung von Insolvenzplänen. Der Prüfungsumfang basiert grundsätzlich auf dem Prüfungsbeschluss des Insolvenzgerichtes oder des Gläubigerausschusses.


Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Bei einer Schlussrechnungsprüfung nach § 66 InsO und einer Kassenprüfung nach § 69 Satz 2 InsO werden regelmäßig nachfolgende Sachverhalte geprüft:


  • Prüfung, ob die Schlussrechnung nach den Regeln kaufmännischer Buchführung vollständig und ordnungsgemäß erstellt wurde
  • Prüfung, ob die von dem Insolvenzverwalter befriedigten Ansprüche als Masseverbindlichkeiten im Sinne der §§ 54, 55 Abs. 1 und 2, § 100 oder § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO anzusehen sind
  • Prüfung, ob die von dem Insolvenzverwalter an absonderungsberechtigte Gläubiger ausgekehrten Beträge nebst Feststellung der Kostenbeiträge der Insolvenzmasse nach § 171 InsO sachlich und rechnerisch richtig festgestellt und ermittelt worden sind
  • Aufstellung der vom Insolvenzverwalter geführten Prozesse nebst der daraus für die Masse realisierten Beträge
  • Prüfung, in welchem Umfang Beträge der Insolvenzmasse dem Insolvenzverwalter selbst oder mit ihm gesellschaftlich verbundenen Personen oder Unternehmen zugeflossen sind
  • Prüfung der Richtigkeit der Gebührenrechnungen für steuerberatende Tätigkeiten im Rahmen der StBGebV
  • Prüfung, ob die Insolvenzmasse vollständig und ordnungsgemäß verwertet worden ist